Gedanken zum Neuen Jahr

3 01 2012

Blicken wir zurück auf die vergangenen zwölf Monate, so wurde die Welt erneut geplagt. Und während die spirituelle Szene für dieses Jahr große Umbrüche erwartet, klingen uns noch die Mahnungen und Botschaften der Bischöfe und Kirchenvertreter aus ihren Weihnachtspredigten nach. Auch 2012 werden wir wieder bitten müssen, um Frieden und Gerechtigkeit, um Bewahrung und Gnade. Da werden die kleinen Problemen und Aufregungen, die Ärgernisse des Alltages ganz klein.

Auch Paul Gerhardt (1653) denkt in seinem Lied zur Jahreswende an die stetigen Begleiter, die uns sorgen: „Wir gehn dahin und wandern von einem Jahr zum andern, wir leben und gedeihen, vom alten bis zum neuen durch so viel Angst und Plagen, durch Zittern und durch Zagen, durch Krieg und große Schrecken, die alle Welt bedecken.“ (EG 58, 2 u. 3)

Was wurde in diesem Jahr gerettet! Unzählige Male der Euro, Griechenland vor dem Schuldenabgrund, Opfer von Fluten und Erdbeben in Asien. Oftmals waren all die Mühen vergebens. So wohl auch in der traurigen Geschichte des verschütteten Mädchens unter den Kreidefelsen auf Rügen, die uns im Moment beschäftigt. Zwar können wir immer wieder zu Linderung von Not und Elend, von Krisen und Konflikten beitragen – das haben die europäischen Staatschefs nahezu wöchentlich bewiesen – aber oft stehen wir da mit gebundenen Händen.

Deshalb sind wir uns als Christen auch immer wieder bewusst: „Ach Hüter unsres Lebens, fürwahr, es ist vergebens, mit unserm Tun und Machen, wo nicht deine Augen wachen.“ (EG 58, 6)

In vielen Situationen bleibt uns nichts Anderes, als mit bloßem Vertrauen Gott anzurufen. Wenn wir mit dem Unerklärlichen ringen, mit der Spannung aus weihnachtlicher Freude über Jesu Geburt und dem Grauen am Karfreitag am Kreuz – in unserem täglichen Leben macht uns die Hilflosigkeit, die wir gegenüber dieser Passion verspüren, oftmals großen Kummer.

Die Hoffnung, die uns auch in das neue Jahr tragen soll und wird, das ist unser Wissen um das gute Ende, das die Tragik um Gottes Sohn nimmt: Neben all den Leiden und all dem Dunkel leuchtet nah und fern das österliche Licht der Auferstehung, das uns stets an Grundüberzeugungen unseres Glaubens erinnert und begleitet.

In dieser Gewissheit können wir zu unserem Herrn beten: „Schließ zu die Jammerpforten und laß an allen Orten auf so viel Blutvergießen die Freudenströme fließen.“ (EG 58, 10)

Und gerade auch in diesem Sinne können wir uns im Gottvertrauen gegenseitig ermutigen:

„Sprich deinen milden Segen zu allen unsern Wegen, laß Großen und auch Kleinen die Gnadensonne scheinen. Sei der Verlaßnen Vater, der Irrenden Berater, der Unversorgten Gabe, der Armen Gut und Habe. Hilf gnädig allen Kranken, gib fröhliche Gedanken den hochbetrübten Seelen, die sich mit Schmermut quälen. […] Das alles wollst du geben, o meines Lebens Leben, mir und der Christen Schare zum sel’gen neuen Jahre.“ (EG 58, 11 – 13, 15)

von Dennis Riehle

 





Ist unsere Justiz krank geworden?

28 12 2011

Gefunden auf kath.net

27. Dezember 2011, 11:01
Zwei Ereignisse an einem Tag und ein seltsamer ZusammenhangBild

Eine krank gewordene Justiz schränkt die Meinungsfreiheit in Österreich auf eine hierzulande völlig neuartige Weise ein. Ein Kommentar von Andreas Unterberger

In Wien ist die Islamexpertin Elisabeth Sabaditsch-Wolff wegen Herabwürdigung religiöser Lehren nun auch in zweiter Instanz strafrechtlich verurteilt worden. In Saudi-Arabien sind 42 äthiopische Christen ins Gefängnis geworfen worden, weil sie gebetet haben. Die beiden Vorgänge haben gar nicht so wenig miteinander zu tun, wie es auf den ersten Blick scheint.

Eine krank gewordene Justiz schränkt die Meinungsfreiheit in Österreich auf eine hierzulande völlig neuartige Weise ein. Plötzlich werden wahre Aussagen über den Islam – dass der „Prophet“ Mohammed mit einer Neunjährigen Geschlechtsverkehr hatte, was in den Augen der meisten Österreicher Kinderschändung ist, – mit Strafurteilen bestraft.Und die Staatsanwaltschaft, die ja so überhaupt keine Zeit zur Aufarbeitung der großen Skandale dieses Landes hat, hat dafür begeisterte und intensive Vorarbeit geleistet.

Viel ärgere und völlig beweisfreie Schmähungen des Christentums und seines Gründers sind hingegen von den heimischen Gerichten regelmäßig mit einem Freispruch beantwortet worden. Meist unter dem Vorwand der Freiheit der Kunst. Worauf regelmäßig ein Gutteil der hiesigen Kulturjournalisten die Christen nochmals mit befriedigtem Hohn übergossen haben.

Die am gleichen Tag erfolgte Verhaftung von Christen in Saudi-Arabien wegen eines bloßen Gebets zeigt, welche Intoleranz auf jener Seite herrscht, deren Ehre von dieser Justiz so heldenhaft verteidigt wird. Und ausgerechnet diesem Land wurde die Gründung eines interreligiösen Dialogzentrums in Wien erlaubt. Mit führender Beteiligung von Außenminister Spindelegger. Das heißt natürlich auch, dass Saudi-Arabien in den Augen des Wiener Außenministeriums das wichtigste islamische Land ist. Man führt ja nur mit den Saudis einen solchen Dialog.

Und der Zweck dieser Institution? Sie solle der Förderung der Religionsfreiheit dienen, hat der saudische Außenminister bei der Gründung gesagt. Offenbar gilt das Motto: Frechheit siegt.

Die zwei Ereignisse des gestrigen Tages zeigen,
was diese Religionsfreiheit in der Wirklichkeit bedeutet:
:arrow: Christen werden verurteilt.
In Saudi-Arabien wie in Österreich.

Und weder zu dem einen noch dem anderen Vorgang
hört man auch nur ein Wort des Protestes oder der
Sorge von christlichen Politikern dieses Landes.
Falls es noch solche Politiker geben sollte.

In diesem Sinn voll Bitterkeit: Fröhliche Weihnachten (falls nicht auch dieser Wunsch schon als Beleidigung des Islam gewertet werden sollte, worauf ich ihn natürlich sofort demutsvoll zurückziehen würde).

PS.: Das hartnäckig kursierende Gerücht, dass der im Falle Sabaditsch-Wolff vorsitzende Richter genau derselbe gewesen ist, der unlängst die bereits verhandelte Haftstrafe gegen einen türkischstämmigen Österreicher in eine bloß vierstellige Geldstrafe umgewandelt hat, wirft noch ein weiteres bezeichnendes Indiz auf den geistigen Zustand der Justiz. Besagter Mann hat mit seinem Mercedes ein Kind (Bub, 8 Jahre) auf einem Zebrastreifen in der Döblinger Hauptstraße getötet. Die Begründung des Richters: Der Täter „hätte schon genug gelitten“. Der arme Täter . . .





Stell dir vor, es wird gelogen und gemordet, und keinen interessiert es

14 12 2011

 

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Ist die Scharia „gar nicht so schlimm“…?

6 11 2011

Nach dem Umsturz in Libyen ist das Land nun auf dem Weg in Richtung Neuanfang. Die Medien blicken mit großer Zuversicht auf das, was dort kommen möge. Gar von „demokratischen Zügen“ wird gesprochen – und das „nur“, weil zumindest „faire“ Wahlen angekündigt wurden. Erst kürzlich berichtete ein Korrespondent des ZDF aus dem Land. Man wollte aufgekommenen Vorurteilen nachgehen, wonach die Scharia, das islamische Gesetz, eingeführt werden soll. Dass dies so kommen wird, haben selbst die Übergangspolitiker der Regierung festgestellt. Doch was soll man nun davon halten: Ist die Scharia ein „Rechtssystem wie jedes andere“, wie es eine hochgebildete lybische Studentin im Interview äußert? Oder wird die Zeit nach dem Diktator für einige Bevölkerungsschichten noch viel schlimmer als je zuvor?

Libyen bietet durch die große Aufmerksamkeit, die dem Land derzeit zuteilwird, ein gute Basis dafür, sich selbst ein Bild davon zu machen, was Scharia heißt. Glaubt man dem ZDF-Korrespondenten, so sind die Horrorbilder unmenschlicher Strafen in den arabischen Ländern nicht mehr zeitgemäß. Kaum noch würden die brutalen Praktiken angewandt, viel eher sei ein Großteil der Bevölkerung kritisch und gehe in der Scharia von einem gerechten Konzept aus. Schwierig wird das zu glauben, wenn man sich bewusst wird, woher die Scharia rührt. Bereits im Koran wird zu teils grenzenloser Gewalt aufgerufen – und daran orientiert sich das islamische Recht.

Scharia ist nicht mit einem freiheitlichen Rechtssystem nach unserem Verständnis zu vergleichen – immerhin ist das unserige ein weltliches, die Scharia ein religiöses. Zweifelsohne ist auch unsere Verfassung von vielen christlichen Elementen gezeichnet. Und keiner kann leugnen, dass nicht auch die Bibel über viele Kapitel Horrorgeschichten enthält. Trotzdem ist das Christentum in seiner Entwicklung so weit, dass selbst bibeltreue Christen wohl kaum mehr die grausamen Strafen fordern, die ihre „Heilige Schrift“ für manches Verbrechen vorsieht. Während dem Islam eine Phase der Aufklärung bis heute fehlt, erkennt das Christentum den symbolischen Charakter seiner Bibel. Und das macht sich auch in unserem Recht deutlich.

Frauenrechtlerinnen gehen auf die Barrikaden, wenn davon gesprochen wird, dass die Scharia heute nur noch selten mit ihrer Härte zur Anwendung komme und doch eigentlich „gar nicht so schlimm“ sei, wie es manche Bürger auf Libyens Straßen meinen. Und wie präsent das Thema „Scharia“ ist, mag man spätestens bei Forderungen erahnen, wonach in Dänemark darüber nachgedacht wird, in überwiegend von Muslimen bewohnten Regionen die Scharia als gültiges Rechtsverständnis zuzulassen. Sicher mag niemand etwas von abgehackten Händen, Peitschenhieben und Verstümmelungen wissen – doch es bringt uns wenig, wenn wir die Augen vor der Wahrheit verschließen.

Seien es Länder in Afrika oder in der sonstigen arabischen Welt: Spätestens, wenn die Menschenrechtsorganisationen dieser Erde ihre Beispiele von der Anwendung des islamischen Rechts in jedem Jahr neu präsentieren, wird deutlich, dass es sich in der Scharia nicht um ein auslaufendes Modell oder gar um Einzelfälle handelt. Und man mag Muslimen, die noch nie etwas von säkularisiertem Denken gehört haben, auch nur schwer übel nehmen, wenn sie die Aufregung um ihr Rechtssystem gar nicht verstehen. Daher scheint es auch viel schlimmer, wenn gerade westliche Staaten, die immer wieder neu auf die Einhaltung von Menschenrechten setzen – oftmals aber leider selbst im Umgang mit Todesstrafen und ähnlichem noch wenig zimperlich sind – eine innere Gelassenheit ausstrahlen, wenn es um den Vormarsch der Scharia auch in ihren Ländern geht.

Die Scharia ist mit dem christlichen und westlichen Verständnis von Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbaren. Ihr totalitärer Anspruch, der sich wiederum aus den Suren des Koran ergibt, bricht alle Rechtssysteme, die ihr zuwider stehen. Solange der Islam und die muslimische Basis nicht den Weg durchschritten haben, den Christen durch die Aufklärung hinter sich haben, und ihre Religion und ihre Schriften reflektiert und exegetisch betrachten, kann auch die Scharia keine Akzeptanz in unseren Grundwerten finden. Diese Einsicht mag man auch denen wünschen, die aus Liebe zu endloser Toleranz in ihrem leichtfertigen Umgang mit dem islamischen Rechtssystem verblendet sind. Übrigens: Selbst wenn die Medien nur von wenigen Vorkommnissen berichten, ist das Blenden bis heute ein anerkanntes Standardverfahren der Selbstjustiz innerhalb der Scharia…

 von Dennis Riehle

 

 

 

 





Eindrücke von der Kopten Demo in Wien

26 10 2011

 

 

Kardinal Schönborn solidarisiert sich mit den verfolgten Kopten

Die Kopten demonstrierten am 21.10.2011 in Wien gegen die Christenverfolgung in Ägypten.

Kardinal Schönborn und einige andere Würdenträger, sowie vereinzelte österreichische Christen solidarisierten sich mit den Anliegen der Kopten. Leider waren es sehr wenige Österreicher, die mitgingen. Doch auch uns in Österreich kann dieses Problem der Christenverfolgung durch radikale Moslems einmal treffen. Das ist nur eine Frage der Demografie und der damit einhergehenden Islamisierung. In Ägypten und anderen Staaten sieht man, was mit Christen in einem Land mit hohem Moslemanteil passiert. Das was immer passierte in der Geschichte. Die Christen werden verfolgt, abgeschlachtet, denunziert, ausgelöscht.

Weitere Bilder:

Hier noch 2 Videos vom Stephansplatz:





AUFRUF zur Demonstration gegen die Christenverfolgung der Kopten in Ägypten

20 10 2011

Die Öffentlichkeit muss aufgerüttelt werden über die schrecklichen Ungerechtigkeiten, die den Kopten in Ägypten angetan werden.
Mord und Totschlag nach dem Freitaggebet der größtenteils islamischen Bevölkerung ist bereits zur Normalität geworden. Die Medien berichten wenig darüber und sprechen teilweise von „einzelnen Unruhen“. Das sind keine vereinzelten Unruhen, sondern eine organisierte Christenverfolgung, wie wir sie auch von anderen mehrheitlich islamischen Ländern kennen.

Der Aufstand in Ägypten ebnete die freie Bahn für die ungehinderte Verfolgung der dort ansässigen Christen, der Kopten. Diese gehören übrigens zu einer der ältesten christlichen Kirchen. Die Kopten wurden in Ägypten bereits seit langem von den Moslems verfolgt, aber nach dem Arabischen Frühling wurde die  Bahn für eine hemmungslosere Christenverfolgung geebnet.

Siehe auch die Information auf dem Blog: Kopten ohne Grenzen

Wie bereits auch im ORF berichtet, ereignete sich am Sonntag, dem 09.10.2011 ein horribles Massaker in Maspiro/Ägypten, bei dem koptische Christen anläßlich einer friedlichen Demonstration zunächst vom islamischen Mob tätlich angegriffen und dann durch gepanzerte Fahrzeuge des ägyptischen Militärs niedergerollt wurden. Mindestens 27 Menschen fanden auf diese brutale Weise den Märtyrer Tod.

Die Weigerung der ägyptischen Behörden, Verantwortung zu übernehmen und stattdessen von einer Schuld oder Mitschuld der Kopten zu sprechen, hat im Lande Verbitterung ausgelöst und deutet darauf hin, dass die Sprachregelung um den „Arabischen Frühling“ primär der Verschleierung der wahren Ziele radikaler islamischer Kräfte ist. Leider ist dieser aktuelle Höhepunkt an islamisch motivierter Christenverfolgung von den Mainstream-Media mit der üblichen Floskel verharmlost worden, es würde sich um „religiöse Unruhen“ handeln.

Es ist daher von außerordentlicher Bedeutung, ein Zeichen der Solidarität und des Kampfesmutes aller Christen zu zeigen. Ich darf Sie daher ermutigen, ja mit Nachdruck bitten, an der bevorstehenden Demonstration gegen die Diskriminierung, Unterdrückung und Verfolgung der Kopten teilzunehmen.

Termin:
Freitag, 21. Oktober 2011, Sammlung um 14.45 Uhr, Abmarsch 15.00 Uhr

Treffpunkt:
Staatsoper, Nähe Eingang in die Kärtner Straße

Route:
Ring bis äußeres Burgtor, Heldenplatz, Ballhausplatz, Elisabethplatz, Graben, Stephansplatz

Auch Kardinal Schönborn, der koptische Bischof Gabriel und andere Würdenträger verschiedener Denominationen haben ihre Teilnahme zugesagt.





Petition: Widerstand gegen Christenverfolgung

10 10 2011

Gastbeitrag von Dr. Alfons Adam

Sprechverbot für Lebensschützer und Christen Foto:ElvertBarnes

Laden Sie sich diese Petition herunter und lassen Sie Ihre Bekannten unterschreiben!

Mit der hier zur Unterschrift vorgelegten Petition wehren wir uns gegen ein ganz krasses Beispiel für Christenverfolgung von Staats wegen, nämlich gegen das Grazer Strafurteil vom 4. April 2011. Näheres dazu im Text der Petition (auf der letzten Seite). Die Petition wird natürlich umso mehr Beachtung finden, je mehr Unterschriften zustandekommen. Unsere Machthaber werden sich schwer tun, eine solche Aktion zu ignorieren und Staatsbürger zu missachten, die ihnen furchtlos einen Spiegel vor Augen halten und von denen sie annehmen müssen, dass sie in ihrem persönlichen Umfeld eine gewisse Ausstrahlungskraft haben, ja vielleicht selbst Multiplikatoren sind. Das Ansehen der Justiz wird weiter sinken, wenn der Nationalrat nicht reagiert, und das internationale Ansehen Österreichs ist – siehe Empfehlung der OSZE – ebenfalls in Gefahr. Dieses Urteil vom 4. April 2011 ist eindeutig ein Fehlurteil, und das vom rechtlichen Ansatz her gesehen und auch mit Rücksicht auf die Beweislage. Und es bleibt auch dann ein Skandal, wenn das Berufungsverfahren mit einem Freispruch enden sollte. Denn es gilt: Wehret den Anfängen!

Nun eine Erörterung des Urteils für juristisch Interessierte:

Der sogenannte Stalking-Paragraph 107a StGB verlangt eine widerrechtliche, beharrliche Verfolgung, die die verfolgte Person unzumutbar beeinträchtigt. Also Tatmerkmale, die inhaltlich unbestimmt sind. In einem solchen Fall ist die Absicht des Gesetzgebers zu erforschen, und aus dieser ergibt sich, dass die verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechte des „Opfers“ (z.B. Eingriff in Recht auf Privat- und Familienleben) Gegenstand der Interessensabwägung zu den Grundrechten der Meinungsäußerungs- und Religionsfreiheit sein sollen. Wegen der unbestimmten Begriffe wurde dieser Stalking-Paragraph von Anfang an kritisiert und dessen Verfassungsmäßigkeit in Frage gestellt. Aus der Absichtserklärung des Gesetzgebers vor der Beschlussfassung dieses Gesetzes ergibt sich zwar, dass die erwähnte Interessensabwägung notwendig ist – und ein nach besten Wissen und Gewissen handelnder Richter hätte das Urteil vom 4. April 2011 nicht fällen dürfen -, praktisch hat sich dieser Gesetzestext nun als Instrument erwiesen, die Meinungsfreiheit und die Freiheit der Religionsausübung mit einem Strafurteil außer Kraft zu setzen. Justizministerium und Oberstaatsanwaltschaft haben dieses Gesetz als Mittel der Christenverfolgung eingesetzt. Ein willfähriger Richter hat sich zum Handlanger politischer Interessen machen lassen. Sein Urteil ist nicht nur vom rechtlichen Ansatz her verfehlt. Auch die Ergebnisse des Beweisverfahrens rechtfertigen den Schuldspruch nicht. (Schriftliche Urteilsbegründung und Protokolle sind im Internet bei Gloria TV zu finden).

Die Forderung an den Nationalrat nach Ergänzung des Paragraphen 107a Strafgesetzbuch wird die notwendige Klarstellung (in Form einer Legaldefinition) bringen, damit einem solchen Amtsmissbrauch in Zukunft ein Riegel vorgeschoben und gleichzeitig den Forderungen der OSZE entsprochen wird.

Österreich wird zum Unrechts-Staat

Die Parlamentsversammlung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa OSZE hat am 11. Juli 2011 die Intoleranz gegen und die Diskriminierung von Christen in den Ländern Europas verurteilt. Empfohlen wird eine öffentliche Debatte über Diskriminierung von Christen

  • eine Überprüfung, ob für Christen die Meinungs- und Versammlungsfreiheit und die Freiheit der Religionsausübung gesetzlich gewährleistet ist
  • den Medien, keine Vorurteile gegen Kirchen zu verbreiten und gegen negative Stereotype (gemeint ist damit die ständige Wiederholung von Unwahrheiten) vorzugehen
  • sicherzustellen, dass christliche Positionen nicht aus dem öffentlichen Leben ausgeschlossen werden
  • die Absicherung der Menschenrechte für Christen (Beispiele: Kein Arzt darf zu Abtreibung und Euthanasie gezwungen werden, kein Apotheker soll zum Verkauf der Pille danach gezwungen werden).

Die OSZE ist jene Organisation, die zur Zeit des Kalten Krieges für die Menschenrechte in den seinerzeitigen Ostblockländern eingetreten ist und dadurch einen Beitrag zum Zerfall des Sowjetreiches geleistet hat. Gemessen an den Beobachtungen der OSZE und an den Empfehlungen bzw. Forderungen, die daran geknüpft werden, entwickelt sich Österreich immer mehr zum Unrechts-Staat. Die Beweise häufen sich, dass von staatlichen Stellen, speziell von Strafbehörden und Gerichten, gegen Christen vorgegangen wird. Darüber wird sich nicht wundern, wer mitbekommen hat, dass Gender-Mainstreaming als Staatsideologie und gesetzlich verordnete Pseudo-Religion die Familie zerstören und den christlichen Glauben an der Wurzel ausrotten will. Bekanntlich soll ja in Zukunft nicht mehr das biologische Geschlecht für die Ordnung der Rechtsverhältnisse und für das Zusammenleben bedeutsam sein, sondern das sogenannte soziologische, wobei wir laut Europaparlament und EU-Gesetzgebung zur Zeit sechs „Geschlechter“ zu akzeptieren haben. Weil es nicht leicht ist, erwachsenen Menschen diesen Unsinn aufzuzwingen, greift der Staat auf die Kinder. Sie sollen ab dem Kindergarten umerzogen werden. Die praktische Auswirkung ist nicht schwer zu erkennen: Wenn die Kinder lernen sollen, ihr Geschlecht selbst zu wählen, einmal diese und einmal jene Art von Sexualität und Geschlecht auszuprobieren, dann ist das nichts anderes als die Erziehung zur Lasterhaftigkeit. Und damit ist die Zielsetzung der Ausrottung des christlichen Glaubens völlig klar.

Weg in die Diktatur

Der letzte Streich einer zunehmenden Tendenz zur Politjustiz ist so deutlich ausgefallen, dass auch Naive den Weg zur Meinungsdiktatur nicht mehr leugnen können. Und die Meinungsdiktatur ist Kennzeichen und Vorläufer einer umfassenden Diktatur. Ein weiteres Kennzeichen ist die von immer mehr Mitbürgern als unverständlich empfundene Tatsache, dass sich die Politikerkaste (in ganz Europa) immer weniger um die Meinung des Volkes kümmert, weil sie das in unserer Scheindemokratie nicht mehr notwendig hat. Heute trifft es Lebensschützer und Katholiken, morgen vielleicht auch weitere Bevölkerungsgruppen. Unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung soll demnächst ein Verhetzungsparagraph beschlossen werden, der für alle gefährlich ist, die den Geboten der „political correctness“ oder des Gender-Mainstreaming nicht folgen wollen oder ganz einfach von den Mächtigen als Gefahr empfunden werden. Es ist im Interesse aller Staatsbürger, wenn wir uns gegen gesetzliche Instrumente wehren, mit denen korrupte Strafbehörden zusammen mit Richtern, die so „unabhängig“ sind, dass sie Gesetze missachten und Grundrechte ignorieren, Staatsbürger nach Belieben kriminalisieren können.

Petition bitte abtrennen bzw. kopieren, unterschreiben und Unterschriften sammeln. Bitte beachten, dass nur Unterschriften unter dem vollen Petitionstext gültig sind.

Laden Sie sich diese Petition herunter und lassen Sie Ihre Bekannten unterschreiben!

Wir, die unterfertigten österreichischen Staatsbürger, richten an den Nationalrat die

PETITION,

einen Ausschuss zur Untersuchung folgender Vorkommnisse einzusetzen:

Mit Urteil des Einzelrichters Dr. Erik Nauta des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 4. April 2011, GZ 12 Hv 18/11g, wurden vier katholische Lebensschützer wegen Stalkings eines Abtreibungsarztes ( also wegen widerrechtlicher beharrlicher Verfolgung in seinem persönlichen Lebensbereich) strafrechtlich verurteilt und damit zu Kriminellen gestempelt, weil sie vor dessen Ordination gebetet und Broschüren, Flugzettel, Plastikembryonen und Rosenkränze verteilt haben. Ihre „Tathandlung“ bestand also darin, dass sie das Leben ungeborener Kinder retten wollten.

Die Staatsanwaltschaft Graz wollte ursprünglich keine Anklage erheben, weil sie rechtlich richtig davon ausging, dass der Stalking-Paragraph nicht Geschäftsinteressen sondern die private Lebensführung als Schutzobjekt hat. Der Strafantrag ist letztlich auf Anordnungen der Oberstaatsanwaltschaft Graz und des Bundesministeriums für Justiz zurückzuführen und auf deren politisch motiviertes Bestreben, Lebensschützer unter Missachtung ihrer verfassungsmässig garantierten Grundrechte wie Meinungsäusserungs- und Religionsfreiheit mundtot zu machen. Dem Justizministerium und der Anklagebehörde machen wir eine bewusste Rechtsbeugung (also Amtsmissbrauch) zum Vorwurf. Als Staatsbürger dieses Landes appellieren wir an unsere Abgeordneten, das Lebensrecht ungeborener Kinder und damit die Zukunft unseres Volkes höher zu bewerten als die Geschäftsinteressen eines gewerbsmässigen Kindestöters.

Wir regen daher an, dem § 107a Strafgesetzbuch einen Absatz 3 hinzuzufügen mit folgendem Wortlaut:

„(3) Die Tat ist nicht strafbar, wenn der Täter seine verfassungsrechtlich garantierten Grundrechte wie Freiheit der Meinungsäußerung, Freiheit der Religionsübung oder Versammlungsfreiheit ausübt und nicht in die private Lebensführung und in den höchstpersönlichen Lebensbereich einer Person eingreift.“

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Todesurteil im Iran wegen Abfall vom Islam

3 07 2011

Der 33-jährige Pastors Youcef Nadarkhani aus der Gilan-Provinz des Iran war mit 19 Jahren zum Christentum konvertiert und arbeitete als Pastor im Norden des Iran. Er hatte sich geweigert, seine Kinder (zwei Söhne, 6 und 8) in den verpflichtenden Koranunterricht in der Schule zu schicken und war daraufhin bereits 2009 gemeinsam mit seiner Frau, Fatimah Pasindideh, verhaftet worden.

Fatimah kam nach kurzer Zeit wieder frei, gegen Youcef wurde ein Prozess wegen „Apostasie“ also Abfall vom Islam geführt und 2010 ein Todesurteil ausgesprochen, dass nun, laut Quellen aus dem Iran, vom obersten Gerichtshof des Iran bestätigt worden sein soll. Damit ist das Todesurteil stündlich vollstreckbar. Unser Protest kann vielleicht noch das Schlimmste verhindern, wo aber unsere Möglichkeiten am Ende sind, können wir umso mehr auf Gottes Hilfe vertrauen. Bitte beten sie mit uns.

Protestschreiben können Sie per Fax oder E-mail an die iranische Botschaft in Wien schicken:

Fax : (01) 7135733  E-mail: public@iranembassy-wien.at

Quelle: CSI Österreich

 

 

 





Der Evangelische Kirchentag und die Nürnberger Parteitage

4 06 2011

Da mögen Sie sich schon fragen, was die miteinander zu tun haben?

Dann bitte ich Sie, die veröffentlichte Berichterstattung darüber zu lesen.

Wurden in Nürnberg die Juden als das Übel der Geschichte benannt, die Träger der Moderne, der Kultur, des Geistes, ist es heute Israel und die Atomkraft (kein Deutscher starb bislang bei einem Atomunfall).

War es in Nürnberg die Waffenerzeugung, mittels derer man die Wirtschaft anzukurbeln plante, ist es heute die erneuerbare Energie (schon der Begriff allein ist wissenschaftlicher Unfug), welche man zur Enteignung der Bürger für überhöhte Steuern und Energiepreise als Argument heranzieht.

Plante man damals die Ermordung der Juden, schlachtet man heute das ungeborene Kind am Altar des gierigen, egoistischen Selbstanspruches (50.000 deutsche Kinder wurden in den ersten 5 Monaten d.J. durch deutsche Messer geschlachtet).

Verfolgte man zu Nürnberger Tagen Homosexuelle und lieferte sie an die Behörden ab, vernichtet man heute medial alle jene, welche sich für Ehe, Familie, Kinder und das biblische Lebens- und Familienbild einsetzen und sich gegen die Abschiebung von Kindern in staatliche Erziehungs- und Bildungsanstalten wehren.

Waren Hitlers Verbündete die antisemitischen arabischen und palästinensischen Mörder, verbrüdert man sich beim Kirchentag ebenso mit Anhängern eines falschen Propheten, Mörders und Antisemiten, unter dem Titel des Friedens – wobei dabei ausdrücklich nicht der Frieden Jesu gemeint ist. Messianischen Juden wurde die Präsenz heuer beim Kirchentag in Dresden ausdrücklich untersagt, weil sie an Jesus als den Messias glauben! Wo mehr offenbart sich, dass diese sich „evangelisch“ Nennenden nicht mehr an Jesus als den Messias glauben…

Wurde in Nürnberg das nationalsozialistische Modell als einzige moralisch richtige Ordnung deklariert, ist es beim Kirchentag das „Antiatome homosexuelle interreligiöse antijüdische grün-hedonistische Menschenbild“, welches zur ethisch-moralisch einzig richtigen Ideologie geformt wird.

Begriffe wie Bekehrung zum lebendigen Gott, Umkehr, Vergebung, Recht, Freiheit, Dienen, Aufopferung, Kreuzestod Jesu, Auferstehung, Gericht werden im Schlusspamphlet wohl kaum Erwähnung finden. Die Hauptvertreterin des Zeitgeistes, Frau Göring-Eckhard, hat sich vorab auch ausdrücklich gegen jegliche missionarische Intention des Kirchentages ausgesprochen, in offener Auf- und Ablehnung der Befehle Jesu. Es gilt weder „sola fide“ noch „sola gratia“ noch  „sola scriptura“ in der Evangelischen Kirche Deutschlands, welche das Wort Gottes und die Reformation mit Füssen tritt, ja, selbst den Herrn Jesus nochmals ans Kreuz nageln würde für die Erreichung ihrer selbstherrlichen Ziele.

Die Evangelische Kirche in Deutschland macht sich in Dresden zum Hauptvertreter des antichristlichen Zeitgeist-Modells, welches letztenendes wieder in das gewollte Chaos zur Errichtung neuer diktatorischer, zwangsbeglückender Herrschaftsformen führen wird, in welchen die Christenverfolgung Mittel zum Zwecke der Erreichung der politisch-religiösen Ziele zu erwarten ist.

Das begründet die Vergleichbarkeit mit den Nürnberger Parteitagen als Wegbereiter einer neuen, antichristlichen Ordnung.





DER EUROPÄISCHE HAFTBEFEHL öffnet die Türe zur Christenverfolgung

2 06 2011

Gastbeitrag von Dr. Alfons Adam

DER EUROPÄISCHE HAFTBEFEHL
Seit 1. Mai 2004 ist in Österreich das „Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG)“ großteils in Kraft. (Im folgenden zitierte und mit § versehene Texte stammen aus diesem Gesetz.) Bis 1. Jänner 2009 galt jedoch,
daß die Vollstreckung eines ausländischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger abzulehnen war, „wenn die Tat, derentwegen der Europäische Haftbefehl erlassen worden ist, nach österreichischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.“ (§ 77 Abs. 2). Oder mit anderen Worten: Seit dem genannten Datum kann ein Österreicher wegen einer Tat an irgendeinen EU-Staat ausgeliefert werden, die nach unserem Recht gar nicht strafbar ist. (Abgesichert ist diese Anordnung rechtlich dadurch, daß § 77 Abs. 2 in den Verfassungsrang gehoben wurde.)
Befassen müssen wir uns mit diesem Haftbefehl, weil die konkrete Gefahr besteht, daß österreichische Staatsbürger – etwa wegen ihrer christlichen Glaubensüberzeugung oder weil sie den Mächtigen unliebsam aufgefallen sind – ins Ausland deportiert werden und dort für lange Zeit hinter Schloss und Riegel verschwinden könnten.

DIE UNBEDENKLICHE SEITE DIESES GESETZES
Der österreichische Gesetzgeber hat sich sichtlich bemüht, die Auslieferung bzw. Übergabe eigener Staatsbürger nach
Möglichkeit zu vermeiden. Bei einem österreichischen Tatort ist die Übergabe auf Grund eines Europäischen Haftbefehls immer
unzulässig, unabhängig von der Staatsbürgerschaft des Betroffenen. Dies gilt auch, wenn die Taten nach österreichischem Recht nicht gerichtlich strafbar sind (§ 6). Für strafbare Handlungen im Inland gelten die österreichischen Strafgesetze uneingeschränkt. Dies gilt auch für Straftaten, die
auf einem österreichischen Schiff oder in einem österreichischen Flugzeug begangen worden sind. In § 64 des (österreichischen) Strafgesetzbuches sind eine Reihe von strafbaren Handlungen angeführt, die auch dann nach österreichischem Recht strafbar sind, wenn sie im Ausland begangen werden, und dies unabhängig von den Gesetzen des Tatortes. Die Auslieferung eines österreichischen Staatsbürgers
ist weiters dann unzulässig, wenn im Inland bereits ein Strafverfahren eingeleitet wurde, auch wenn dieses Strafverfahren so endet, daß die Staatsanwaltschaft die Anzeige zurückgelegt hat oder das Verfahren eingestellt worden ist (§ 7). Diese Bestimmung wird sogar so weit interpretiert, daß ein ausländischer Haftbefehl als Strafanzeige gesehen wird, die von der Staatsanwaltschaft zurückgelegt werden kann, gleichgültig um welche Art von Straftat es sich handelt. Weiters gibt es noch die Bestimmung, daß die Übergabe österreichischer
Staatsbürger wegen Taten, die dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterliegen, unzulässig ist (§ 5).
Ziel dieser Bestimmung ist offensichtlich, die Übergabe eigener Staatsbürger wegen in Österreich nicht strafbarer Handlungen
zu vermeiden. Die Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen eigene Staatsbürger
wegen nach österreichischem Recht nicht strafbarer Handlungen wird also in den meisten Fällen möglich sein, wenn die inländischen Behörden das wollen.
Schließlich gibt es noch die Bestimmung, daß die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls stets nur unter der Bedingung zulässig ist, daß der Betroffene zum Vollzug der vom Gericht des ausländischen Staates verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach Österreich rücküberstellt wird (§ 5 Abs. 5).

DIE BEÄNGSTIGENDEN SEITEN DIESES GESETZES
Bedeutet das also, daß die Einleitung dieses Artikels grundlose Polemik ist? Oder anders gesagt, kann jeder österreichische Staatsbürger (etwa ein Dissident, was Gender-Mainstreaming betrifft, oder ein den Mächtigen durch Fundamentalopposition gefährlich Werdender) in Wirklichkeit doch ruhig schlafen?
Leider nein. Die Bestimmungen des Gesetzes zum Europäischen Haftbefehl sind so widersprüchlich, daß die zukünftige Praxis
große Sorgen bereiten muß. Und das aus folgenden Gründen:

a. Es gehörte immer zu den Grundsätzen der Strafrechtspflege, daß eine Auslieferung nur erfolgt, wenn die Tat in beiden betroffenen Staaten strafbar ist, und das gilt grundsätzlich noch immer. Man spricht von beiderseitiger Strafbarkeit. Alle Alarmglocken läuten müssen aber deshalb, weil es zu dem hier behandelten Gesetz als sogenannten Anhang I eine Liste von 32 Straftaten gibt, bei denen die beiderseitige Strafbarkeit nicht geprüft wird.
Diese Straftaten werden nicht näher definiert, also sozusagen nur mit ihrer Überschrift angeführt. Und hier gilt die Bestimmung, daß bei Einordnung einer Handlung in eine Kategorie von Straftaten nach Anhang I durch die ausländische Justizbehörde (also durch den ausländischen
Staat) die wörtliche Übereinstimmung mit Begriffen des Vollstreckungsstaats (also wenn eine österreichische Behörde auf Grund eines Europäischen Haftbefehls tätig werden soll) nicht erforderlich ist. Was das bedeutet, muß noch näher behandelt werden.

b. Einen klaren Widerspruch bringt § 39, wonach eine über einen österreichischen Staatsbürger im Ausland verhängte Freiheitsstrafe auch dann im Inland zu vollstrecken ist, wenn die dem Europäischen Haftbefehl zu Grunde liegende Tat nach österreichischem Recht nicht mit
gerichtlicher Strafe bedroht ist.

c. Im besagten Gesetz ist auch von ausländischen „Sicherstellungsentscheidungen“ die Rede, die zur Beschlagnahme von Beweismitteln und
Vermögensgegenständen führen können. (Letzteres kann man auch als Vermögensverfall bezeichnen.) Auch hier ist vorgesehen, daß die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, wenn die auswärtige Behörde die zu Grunde liegende Straftat einer der im Anhang I angeführten
Kategorie von Straftaten zuordnet (§ 45 Abs. 3).

d. Und schließlich gibt es – und darauf sei noch einmal hingewiesen – die in der Einleitung erwähnte Verfassungsbestimmung, nach deren Inhalt ab 1.1.2009 ein Österreicher wegen einer Tat an irgendeinen EU-Staat ausgeliefert werden kann, die nach unserem Recht gar nicht strafbar ist.

Das hier behandelte Gesetz enthält also unauflösbare Widersprüche, und gerade dieser Umstand macht es so gefährlich, weil damit der Willkür Tür und Tor geöffnet wird.

DER TATORT
Ein Schlüssel zum Verständnis dieses Gesetzes (im negativen Sinn) könnte die Definition des Tatortes sein. Was unter Tatort zu verstehen ist, ist in § 67 Strafgesetzbuch geregelt. Dazu gibt es zwei maßgebliche Theorien. Die sogenannte Handlungstheorie sieht den Tatort dort, wo der Täter gehandelt hat, die Einheits- oder Kombinationstheorie betrachtet als Tatort auch, wo der Erfolg eingetreten ist. Wenn – wie zu befürchten ist – das Gesetz über den Europäischen Haftbefehl für die Machthaber ein Instrument sein soll, Gesinnungen zu verfolgen, dann greifen unter Anwendung der Einheitstheorie die Bestimmungen über den österreichischen Tatort und die österreichische Gerichtsbarkeit nicht. Unser Interesse muß sich dann auf jene Verfassungsbestimmung richten, die von der Auslieferung eines Österreichers wegen einer bei uns gar nicht strafbaren Tat handelt, und auf den Inhalt des Anhanges I. Denn wenn es auch die Bestimmung gibt, daß die Vollstreckung des Haftbefehls durch Übergabe zur Strafverfolgung (an das Ausland) stets nur unter der Bedingung zulässig ist, daß der Betroffene zum Vollzug der vom ausländischen Gericht verhängten Freiheitsstrafe oder der Untersuchungshaft nach Österreich rückgestellt wird, ist nirgends bestimmt, wie lange die Haft im
Ausland dauern kann; oder mit anderen Worten, wie lange ein Österreicher im Gefängnis eines Landes, dessen Sprache er vielleicht nicht spricht, wo der Kontakt zu seinen Familienangehörigen praktisch nicht möglich ist, verschwinden kann. Unter den hier aufgezeigten Aspekten
(Einheitstheorie für den Tatort, Straftat nach Anhang I) ist es nämlich sogar denkbar, daß ein Österreicher an einen ausländischen Staat ausgeliefert wird für eine Tat, die er in Österreich begangen hat und die hier bei uns gar nicht strafbar ist. Im Folgenden soll dargestellt werden, welche Umstände eine solche Befürchtung rechtfertigen.

DAS ENDE DER RECHTSSICHERHEIT

Folgende erprobte, grundlegende und verfassungsrechtlich abgesicherte Prinzipien der Strafrechtspflege werden außer Kraft gesetzt:

1. Nullum crimen sine lege.
Wörtlich übersetzt „Kein Verbrechen ohne Gesetz“ (auch „Nulla poena sine lege – Keine Strafe ohne Gesetz“) bedeutet dies nach bisher unstrittiger Auffassung, daß nur eine Tat strafbar sein kann, die einem im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Delikttypus in allen seinen Merkmalen entspricht. Zur Erläuterung für Nichtjuristen: Bei der Anwendung von Gesetzen im konkreten Einzelfall spielen die Begriffe Tatbestand und Sachverhalt eine wesentliche Rolle. So lautet der Grundtatbestand der Körperverletzung (§ 83 Strafgesetzbuch):
„Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen“.
Dieser Tatbestand der Körperverletzung ist etwa dann erfüllt, wenn jemand einem anderen einen Faustschlag ins Gesicht versetzt und ihm dadurch ein „blaues Auge“ zufügt. Letzteres, also die Beschreibung dessen, was tatsächlich in der Wirklichkeit geschehen ist, nennen die Juristen Sachverhalt. Als weiteres Beispiel sei der Betrug genannt. Der Tatbestand wird im Gesetz (§ 146 Strafgesetzbuch) so beschrieben:
„Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten und mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen“.
Wenn man hier zum Beispiel an die immer wieder vorkommenden Geschichten über „Neffen“ oder „Nichten“ denkt, die sich alten Leuten gegenüber als solche ausgeben, ohne es tatsächlich zu sein, und dann mit einer erfundenen Geschichte Geld herauslocken, dann ist das ein Sachverhalt, der in allen Punkten dem zitierten Tatbestand entspricht. Es muß also die Absicht bestehen, Geld herauszulocken. Es muß eine Täuschung über Tatsachen vorliegen (Verwandteneigenschaft und finanzielle Notlage) und eine Handlungsweise des Getäuschten, also die Herausgabe von Geld. Wenn eines dieser „Tatbildmerkmale“ fehlt, dann ist es kein Betrug, sondern ev. eine andere strafbare Handlung. Das festzuhalten, ist im gegebenen Zusammenhang sehr wichtig. Zu dem Gesetz, mit dem der Europäische Haftbefehl eingeführt wurde, gibt es
nämlich den erwähnten Anhang I, in dem 32 strafbare Handlungen angeführt werden, bei denen nicht zu prüfen ist, ob sie sowohl in dem betreffenden ausländischen Staat als auch in Österreich strafbar sind, was grundsätzlich die Vorraussetzung für Erlassung und Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls wäre. Und diese 32 Straftaten werden nur mit ihrer gängigen Bezeichnung angeführt, ohne genaue Definition (also ohne Tatbestand). Es heißt hingegen ausdrücklich im Gesetz, daß bei diesen im Anhang I angeführten Straftaten der Tatbestand in dem Land, von dem der Haftbefehl stammt, mit dem des österreichischen Strafgesetzes nicht übereinstimmen muß. (§ 4 Abs. 4). Eines der im Anhang I angeführten Delikte ist der Betrug. Wenn dieser nun im ausländischen Recht anders definiert sein sollte als in Österreich, dann kann es passieren,
daß ein Österreicher an diesen ausländischen Staat ausgeliefert wird wegen einer Straftat, die er nach österreichischem Recht gar nicht begangen hat, etwa weil nur einige aber nicht alle Tatbestandsmerkmale des Betruges (nach österreichischem Recht) vorliegen.

Was hier geschieht, ist ungeheuerlich.

Art. 18 Bundes-Verfassungsgesetz bestimmt, daß die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf.

Es ist der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Vollziehung (Legalitätsprinzip), der hier grundgelegt ist. Alle Akte staatlicher Organe, also auch der Gerichtsbarkeit, müssen im Gesetz begründet sein. Aus diesem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit, ohne den es keinen Rechtsstaat gibt, folgt der Grundsatz der inhaltlichen Bestimmtheit der Gesetze. (Es müssen also alle Merkmale der strafbaren Handlung genau beschrieben sein, also eben der gesetzliche Tatbestand.) Das Verhalten der Staatsorgane muß im Gesetz so genau bestimmt sein, sowohl was Organisation und Zuständigkeit als auch den Inhalt betrifft, daß die zur Kontrolle berufenen übergeordneten Instanzen ihre Kontrollaufgaben überhaupt erfüllen können. Das alles wird in Frage gestellt, wenn es zur Anwendung des Europäischen Haftbefehls im zitierten Gesetz (§ 4 Abs. 4 EU-JZG) heißt, daß für die Einordnung einer Handlung in eine der Kategorien von Straftaten nach Anhang I durch die ausstellende Justizbehörde die wörtliche Übereinstimmung mit Begriffen des Vollstreckungsstaats nicht erforderlich ist.

Noch einmal im Klartext: Wenn die ausländische Justizbehörde auf Grund der dort geltenden Gesetze einen Haftbefehl erlässt, dann wird
dieser gegen einen Österreicher im Inland auch dann vollzogen, wenn die Straftat dort anders definiert ist als bei uns, wenn möglicherweise in Österreich gar keine strafbare Handlung vorliegt. Missachtet wird hier auch Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, welcher von einem fairen Verfahren handelt, und Artikel 7 dieser Konvention, wonach niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden kann, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Unter „internationalem“ Recht ist keinesfalls ausländisches zu verstehen. § 39 Abs. 1 EU-JZG sieht sogar ausdrücklich vor, daß eine von einem ausländischen Staat gegen einen österreichischen Staatsbürger verhängte Freiheitsstrafe auch dann im Inland zu vollstrecken ist, „wenn die dem europäischen Haftbefehl zu Grunde liegende Tat nach österreichischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.“ Ähnliches gilt für einen vom auswärtigen Staat verfügten Vermögensverfall (§45), wenn die zu Grunde liegende Straftat von der ausländischen Justizbehörde einer der im Anhang I angeführten
Kategorie von Straftaten zugeordnet wurde.

2. Anwendung von Gummi – Paragraphen

In der Liste von Straftaten, bei denen die beiderseitige Strafbarkeit nicht geprüft wird (Anhang I), sind beispielsweise angeführt:
- Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung;
- Terrorismus;
- Rassismus und Fremdenfeindlichkeit.
Was unter diesen Delikten zu verstehen ist, wird wie bei allen übrigen in dieser Liste angeführten Straftaten nicht gesagt. Ein gesetzlicher Tatbestand wird nicht definiert. Was hier auf uns zukommt oder besser gesagt in einigen europäischen Ländern wie England oder Schweden bereits Gesetz sein dürfte, ist zwei Entschließungen des Europäischen Parlaments zu Homophobie zu entnehmen, und zwar vom 18. Jänner 2006 und vom 26.April 2007. „Homophobie“ wird darin als eine auf Vorurteilen basierende irrationale Furcht vor und Abneigung gegen Homosexualität und Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transsexuelle definiert und an diese Definition schließt sich wörtlich folgendes: „… ähnlich wie Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus oder Sexismus.“ Beide sehr wortreichen Entschließungen muß man genau lesen, um das Wesentliche zu erkennen bzw. die Verschleierungsabsicht zu durchschauen.
Die erste Entschließung enthält 5 „Hinweise“, etwa auf Menschenrechtskonventionen, auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft, auf Richtlinien zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Es folgen 9 „Erwägungen“, die immer wieder die selben Worthülsen enthalten und denen man lediglich entnehmen kann, daß es in Europa eine auffallende und entsetzliche Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Ausrichtung geben muß. Daran schließen sich 15 Forderungen an die Mitgliedsstaaten und an die Kommission, wie zum Beispiel die Aufforderung, den Kampf gegen Homophobie durch Bildungsmaßnahmen – wie Kampagnen gegen Homophobie in Schulen, Universitäten und
den Medien – sowie durch administrative, juristische und legislative Maßnahmen zu verstärken. Die Kommission wird aufgefordert, über eine Strafverfolgung nachzudenken. Alle Mitgliedsstaaten werden aufgefordert, alle denkbaren anderen Maßnahmen zu ergreifen, um Homophobie und Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen.
Die Entschließung vom 26. April 2007 enthält wiederum 5 „Hinweise“, 18 „Erwägungen“ und 14 Forderungen. Nach dem Inhalt der ersten „Erwägung“ hat das Europäische Parlament beobachtet, daß in einigen europäischen Ländern Hasstiraden gegen die „LGBT-Gemeinschaft (Lesben, Homosexuelle, Bisexuelle und Transgender)“ um sich greifen. Von solchen Hasstiraden ist dann in beinahe allen folgenden Erwägungen
ebenfalls die Rede, wobei führenden Politikern und religiösen Oberhäuptern aufstachelnde oder drohende Ausdruckweisen vorgeworfen werden. Worin denn die Hasstiraden und der Aufruf zur Gewalt gegen Homosexuelle bestehen sollen, wird nirgends gesagt, woraus man wohl den Schluß ziehen muß, daß es derartiges gar nicht gibt. Die zweite Entschließung richtet sich vor allem gegen Polen und hier werden einige Dinge angeführt, die für das Europaparlament offenbar unter „Hasstiraden“ einzuordnen sind. Dem stellvertretenden polnischen Ministerpräsidenten und Minister für Bildung wird zum Vorwurf gemacht, er habe einen Gesetzesentwurf angekündigt, der „homosexuelle Propaganda in Schulen unter Strafe stellen soll, daß Lehrer entlassen werden sollen, die sich offen zu ihrer Homosexualität bekennen, daß er vergleichbare Gesetze auf europäischer Ebene fördern wolle“. Dem polnischen Ministerpräsidenten wird eine Erklärung zum Vorwurf gemacht, daß die Propagierung eines  homosexuellen Lebensstils gegenüber Jugendlichen in den Schulen als Alternative zu einem „normalen“ Leben zu weit gehe und derartigen Initiativen an Schulen Einhalt geboten werden müsse. Die polnische Kinderbeauftragte bereite eine Liste der Arbeitsplätze vor, für die Homosexuelle ungeeignet seien. Und als ganz schlimm hat nach Ansicht des Europaparlaments offenbar zu gelten, wenn Schülern beigebracht wird, daß homosexuelle Praktiken zu Tragödien, Leere und Degenerierung führen. Ganz entsetzlich muß auch sein, daß die polnische Regierung die Finanzierung von Projekten abgelehnt hat, die von „LGBT-Organisationen“ im Rahmen des EGJugendprogramms gefördert werden. Eine „Erwägung“ enthält die Information, daß das Europaparlament die „Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit“ ersucht hat, eine Untersuchung über die zunehmende Tendenz zu rassistischer, fremdenfeindlicher und homophober Intoleranz in Polen durchzuführen. Wie hier setzt das Europaparlament auch in anderen Zusammenhängen die Begriffe Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Homophobie einander gleich. Und da muß man nun bedenken, daß „Rassismus und Fremdenfeindlichkeit“ eine der
Straftaten ist, die in Anhang I ohne nähere Definition angeführt wird. Das heißt also, hier findet sich ein Anwendungsfall des Europäischen Haftbefehles, wenn es im Austellungsstaat ein so bezeichnetes Delikt gibt, das gar nicht näher beschrieben sein muß. Wenn nun ein ausländischer Staat einen Begriff vom Tatort hat, der den „Erfolg“ einer österreichischen Publikation auch in diesem Land wirksam werden läßt, dann kann der
Tatort für eine österreichische Publikation auch im Ausland gelegen sein, dieser ausländische Staat seine strafgerichtliche Zuständigkeit in Anspruch nehmen und demgemäß einen Europäischen Haftbefehl erlassen, der mit einer Straftat laut Anhang I begründet wird. Auf diesem Umweg könnte also tatsächlich ein österreichischer Staatsbürger wegen seiner hier in Österreich offen geäußerten Gesinnung
verhaftet und ins Ausland deportiert werden.
Sicher ist, daß der Inhalt der beiden hier besprochenen „Entschließungen“ des Europäischen Parlaments die Strafgesetzgebung und Strafrechtspflege in einigen oder allen EU-Staaten maßgebend beeinflusst. Bekanntlich wurde bereits in Schweden ein Pastor strafgerichtlich verurteilt, weil er zur Sündhaftigkeit homosexueller Praktiken die Bibel zitiert hat.
Und ein anglikanischer Bischof in England wurde zu einer hohen Geldstrafe und zur Umerziehung verurteilt, weil er einen Homosexuellen nicht in der Jugendarbeit beschäftigen wollte.
Uns steht also die Gleichsetzung von „Homophobie“ und den im Anhang I als Delikt genannten „Rassismus und Fremdenfeindlichkeit“ ins Haus. Und vielleicht findet sich ein EU-Staat, der das von Joseph Kardinal Ratzinger unterfertigte Lehrschreiben der römischen Kongregation für die
Glaubenslehre vom 3. Juni 2003 über „Erwägungen zu den Entwürfen einer rechtlichen Anerkennung der Lebensgemeinschaften zwischen homosexuellen Personen“ zum Anlass nimmt, die katholische Kirche als „kriminelle Vereinigung“ laut Anhang I zu qualifizieren. Dann stünde einer Deportation österreichischer Staatsbürger, wenn sie als gläubige Katholiken aus dem römischen Lehrschreiben zitieren, in eine Art Gulag eines solchen EU-Staates rechtlich nichts mehr im Wege. Dasselbe könnte einer christlichen Freikirche passieren, die einschlägige Stellen aus der Bibel zitiert.

VORBEREITUNG EINER CHRISTENVERFOLGUNG
Der Öffentlichkeit schmackhaft gemacht wurde der Europäische Haftbefehl seinerzeit mit der Begründung, Verbrechen könnten so europaweit besser bekämpft werden, doch ist diese Begründung im höchsten Maße unglaubwürdig. Das Gesetz beseitigt nämlich uralte Errungenschaften der Rechtskultur und läßt jene kritischen Aussagen gerechtfertigt erscheinen, die statt von einer „Europäischen Union“ von einer „Europäischen
Sowjet-Union“ sprechen. Wenn dieses Gesetz im vollen Umfang zur Anwendung kommt, dann erleben wir eine Diktatur, einen totalitären Staat, der mit diesem Instrument das Eintreten für das christliche Menschenbild (im besonderen was Ehe und Familie und Lebensschutz betrifft) unter Strafe stellen kann.
Diese Gefahr hat zwei Seiten. Erstens die Auslieferung auf Grund eines Europäischen Haftbefehls und zweitens eine Änderung der österreichischen Strafrechtspflege nach den Vorstellungen des Europaparlaments. Der GULAG läßt grüßen.
ZUSAMMENFASSUNG

Die Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen eigene Staatsbürger wegen nach österreichischem Recht nicht strafbarer Handlungen wird in den meisten Fällen möglich sein, wenn die inländischen Behörden das wollen. Genau da liegt das Problem. Es lässt
sich beweisen, daß österreichische Gerichte parteiisch sind, wenn es um die Freiheit der Meinungsäußerung von Lebensschützern geht. Wenn aber Richter, die einen Amtseid darauf geleistet haben, daß sie der Stimme der Zu- oder Abneigung, der Furcht oder Schadenfreude kein Gehör
schenken werden, ohne Skrupel gerade in Missachtung dieses Eides „Recht“ sprechen, dann ist das Korruption. Und das macht besorgt. Ein anderer Aspekt, der aufzeigt, wie wenig Vertrauen man in österreichische Strafbehörden und Gerichte haben kann, ist der Schuldspruch über die FPÖ-Nationalratsabgeordnete Winter durch ein Grazer Strafgericht wegen Herabwürdigung religiöser Lehren durch Beleidigung des Propheten Mohammed. Dieses Urteil soll hier nicht kommentiert werden. Es macht aber deutlich, daß den Behörden geläufig ist, was das Strafdelikt „Herabwürdigung religiöser Lehren“ zum Inhalt hat, daß aber gläubige Christen in unserem Land mit einer sachlichen und unparteiischen
Beurteilung ihrer Interessen nicht rechnen können, weil es seit Jahrzehnten keine Strafverfolgung von Personen gibt, die das verspotten, verhöhnen oder herabwürdigen, was Christen heilig ist. Ganz im Gegenteil: Wer in unserem Land Jesus Christus verhöhnt, genießt höchste gesellschaftliche Anerkennung und wird mit Kulturpreisen ausgezeichnet. Es ist daher davon auszugehen, daß unsere Strafbehörden die
eigenen Staatsbürger vor einem ausländischen Haftbefehl nicht schützen würden, wenn es dabei um Christenverfolgung geht, wenn Christen mundtot gemacht werden sollen, weil sie ihre Meinung zum Lebensschutz, zur Homosexualität oder zu Gender-Mainstreaming sagen.
Der Strafrechtsexperte Prof. Dr. Fritz Zeder, Wien, spricht im Zusammenhang mit dem Europäischen Haftbefehl von der Dominanz der repressivsten Rechtsordnung und begründet dies mit neuen und umfassenderen Tatbeständen, höheren Strafen und ausgeweiteter Gerichtsbarkeit. Im Klartext: Die Gefahr der Verfolgung von Meinungsäußerung und Gesinnungsgemeinschaften wird von jenem Staat ausgehen,
der die oben angeführten Straftaten „Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Terrorismus, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit“ am weitesten interpretiert und als „Tatort“ das eigene Staatsgebiet betrachtet, wenn es sich zum Beispiel um eine österreichische Publikation handelt, die auch außerhalb Österreichs verbreitet wird, deren „Erfolg“ also als in dem Staat eingetreten angesehen wird, dessen Behörden den
Haftbefehl ausgestellt haben.








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